Neue Sachentnahmen-Pauschbeträge 2025
Siegmund & Klein Steuerberater
Neue Sachentnahmen-Pauschbeträge 2025
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.01.2025 die für 2025 geltenden, leicht erhöhten Pauschalbeträge bei Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Es handelt es sich um Jahresbeträge, bei monatlicher Buchung ist zu zwölfteln.
Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränke gewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oder Verbrauch müssen grds. Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Werte erfasst werden, was sich nur bei geringem Eigenverbrauch lohnt.
Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber unterschiedliche Sachentnahme-Pauschalwerte für verschiedene Unternehmenszweige festgelegt.
Diese finden sich in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung & Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge). Eine Einzelaufzeichnung ist bei Verwendung der Pauschalwerte nicht notwendig. Nur für z.B. Tabak, Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel ist immer eine Einzelaufzeichnung erforderlich.
Die Pauschalbeträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 390 € pro erwachsener Person und Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.045 € (Gaststätte mit Abgabe von kalten und warmen Speisen). Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2-12 Jahren werden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt.
BMF–Schr. v. 21.1.2025 – IV D 3 – S 1547/00006/006/024
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